Oberstufenzentrum 2 Spree-Neiße

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1. Grundsätze

Die Schulordnung bestimmt im Rahmen des in der Landesverfassung und den Schulgesetzen festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrages die Rechtsbeziehungen zwischen Schule und Schüler, den Ausbildungsbetrieben, den Erziehungsberechtigten sowie den sonstigen Personen, die für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich sind. Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten.

Jeder verhält sich so, dass erfolgreicher Unterricht möglich ist, die eigene Gesundheit und die von anderen nicht gefährdet werden, fremdes und gemeinsames Eigentum pfleglich behandelt wird und die Würde jedes Einzelnen gewahrt bleibt.

In der Schule übt der Schulleiter, bei Abwesenheit sein Vertreter, das Hausrecht aus.

Das OSZ ist für alle an der Ausbildung Beteiligten auf der Internetseite www.osz2spn.de zu erreichen und ermöglicht damit den Zugang zu wichtigen Informationen.

2. Schulpflicht

Jeder Schüler/Auszubildende ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.

Unterrichts- und Pausenzeiten ¹ 

 

Stunde Unterrichtszeit   Stunde Unterrichtszeit
1. 07:30 - 08:15 Uhr   10. 15:25 - 16:10 Uhr
2. 08:15 - 09:00 Uhr    11. 16:15 - 17:00 Uhr
3. 09:20 - 10:05 Uhr   12. 17:00 - 17:45 Uhr
4. 10:05 - 10:50 Uhr   13. 17:45 - 18:30 Uhr
5. 11:00 - 11:45 Uhr   14. 18:40 - 19:25 Uhr
6. 11:45 - 12:30 Uhr   15. 19:25 - 20:10 Uhr
7. 13:00 - 13:45 Uhr   16. 20:15 - 21:00 Uhr
8. 13:45 - 14:30 Uhr   17. 21:00 - 21:45 Uhr
9. 14:40 - 15:25 Uhr      


Der Unterricht beginnt und schließt pünktlich. Ist ein Lehrer 10 Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht erschienen, so muss der Klassensprecher oder ein anderer Schüler das Sekretariat informieren.


Krankheit, Fernbleiben und Beurlaubung ¹

Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, ist die Schule spätestens am zweiten Fehltag hierüber zu benachrichtigen. Es gilt folgende Regelung: 

  • Auszubildende: Bestätigung der Erkrankung durch schriftliche Bestätigung vom Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetrieb
  • Vollzeitschüler und kooperatives Modell: Zugang der Arbeitunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 3 Tagen
     

Werden in dieser Zeit Klassenarbeiten geschrieben, sind diese zu einem vereinbarten Zeitpunkt nachzuschreiben.

Auf dem direkten Schulweg, bei Schulveranstaltungen und innerhalb des Schulgeländes (einschließlich Wege zu den Sportstätten) sind die Schüler und Azubis gegen Unfälle versichert. Sollten Sie jedoch einen Unfallschaden erleiden, so ist dieser umgehend dem Schulbüro zur Kenntnis zu geben, damit eine Unfallanzeige erstattet werden kann und somit ihr Versicherungsschutz gewährleistet wird.



Die Beurlaubung eines Schülers vom Besuch des Unterrichts kann nur aus besonderen Gründen auf schriftlichem Antrag erfolgen. Der Antrag soll rechtzeitig eingereicht werden.

Schüler in beruflichen Bildungsgängen mit einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis dürfen nur im Einvernehmen mit der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte beurlaubt werden.

Eine Beurlaubung ist insbesondere möglich beim Vorliegen folgender Gründe ¹:

  1. wichtige persönliche Gründe wie Eheschließung, Todesfall, Wohnungswechsel sowie Arztbesuch oder Behördengang, sofern sich dieser nicht in der unterrichtsfreien Zeit durchführen lässt,
  2. die Erfüllung religiöser oder weltanschaulicher Pflichten, wenn die Zugehörigkeit zu der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen wird,
  3. die Berufsberatung und die Teilnahme an Informations- und Beratungsveranstaltungen der Hochschulen in Vorbereitung auf die nachfolgende Ausbildung in angemessenem Umfang
  4. der Schulbesuch im Ausland, insbesondere die Teilnahme am Schüleraustausch sowie an Sprachkursen,
  5. Heilkuren und Erholungsreisen, sofern diese ärztlich verordnet sind,
  6. die Teilnahme an Veranstaltungen der schulischen Mitwirkung,
  7. die Teilnahme gewählter Vertreterinnen und Vertreter an Veranstaltungen von Parteien, Organisationen und Verbänden.

     

Eigene oder Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund. Ausnahmegenehmigungen sind zulässig.

Entscheidungsbefugt für die Beurlaubung sind

  1. für Beurlaubungen aus den in Punkt 1 bis 7 genannten Gründen bis zu drei Tagen innerhalb eines Schuljahres die Klassenlehrerin oder Klassenlehrer; 
  2.  für Beurlaubungen bis zu vier Wochen innerhalb eines Schuljahres sowie für Beurlaubungen aus anderen als den in Punkt 1 bis 7 aufgeführten Gründen die Schulleitung.

Volljährige Schüler sind für die Einhaltung der Bestimmungen selbst verantwortlich.


Informationspflicht

  • Das Ausstellen von Schülerausweisen, Schulbescheinigungen u. ä. kann durch die Schüler und Azubis im Abteilungssekretariat zu den Sprechzeiten geklärt werden.
  • Jeder ist verpflichtet, Veränderungsmeldungen zur Person bis zum Ende des Monats dem Klassenleiter zur Kenntnis zu geben.
  • Jeder Schüler und Azubi hat unabhängig von einer Befreiung im Sportunterricht anwesend zu sein. Die Befreiung von der Teilnahme spricht der Fachlehrer aus. Grundlage für die Entscheidung ist ein ärztliches Attest und die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes.
  • Jeder Lehrer und Schüler hat eine Informationspflicht bezüglich schulorganisatorischer Änderungen.
     

3. Ordnung und Sicherheit

  • Das Betreten der Schule ist nur Schulangehörigen sowie dem in der VV Schulbetrieb beschriebenen Personenkreis gestattet. Besucher und Gäste melden sich im Sekretariat der Schulleitung an. Besichtigungen der Schule sind rechtzeitig anzumelden und bedürfen der Zustimmung der Schulleitung.
  • Lehrer, Schüler, Azubis sind mitverantwortlich für die Sauberkeit in Schulgebäuden, auf den Schulgrundstücken, am Arbeitsplatz und für die sachgerechte Entsorgung des persönlichen Unrats. Am Ende jeder Stunde sorgt der Ordnungsdienst dafür, dass die Tafel gereinigt wird, Lehr- und Lernmittel weggeräumt werden.
  • Mobiliar, Geräte und Lehrbücher sind schonend zu behandeln, bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung und Verlust ist Wertersatz zu leisten.
  • Im gesamten Bereich der Schulgebäude und des Schulgeländes  besteht Rauchverbot. Auch außerhalb des Schulgeländes erfolgt ein Appell an die rauchenden SchülerInnen auf Rücksicht und Sauberkeit im Interesse der Anwohner und Passanten. Der Konsum von Drogen und Alkohol ist nicht zulässig.
  • Das Mitbringen von Waffen, Messern und sonstigen gefährlichen Gegenständen ist verboten. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Schulgelände ist nicht zulässig. Die Nutzung von Kaffeemaschinen und Wasserkochern in den Klassenräumen ist untersagt. Der Umgang mit offenem Licht ist in den Schulgebäuden grundsätzlich untersagt.
  • Mitgebrachte Handy´s und Musikabspielgeräte müssen während des Unterrichtes und bei Prüfungen abgeschaltet sein, auch eine Benutzung als Taschenrechner ist während des Unterrichts nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen kann das entsprechende Gerät vom Lehrer bis zum Ende des Unterrichtstages im Sekretariat hinterlegt werden.
  • Defekte an den Geräten und Mängel in den Klassenräumen meldet der Fachlehrer dem Sicherheitsbeauftragten. Fahrräder sind gesichert an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Für Krafträder und PKW stehen nur öffentliche Parkplätze zur Verfügung.
  • Jeder Schüler und Azubi ist für die Sicherung seiner persönlichen Geld- und Wertgegenstände verantwortlich.
  • Das Essen während des Unterrichts ist nicht gestattet.
  • Die in den Fachkabinetten und im Sportunterricht geltenden Sonderbelehrungen sind einzuhalten.
  • Das Verhalten bei akuter Gefahr richtet sich nach dem Alarmplan.
  • Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte regelt ein spezieller Aufsichtsplan.
  • Bei weiteren Zwischenfällen, neben Unfällen, ist der nächste Lehrer zu informieren.
  • Rechtsradikales, gewaltverherrlichendes und fremdenfeindliches Gedankengut darf weder in Schrift, Bild oder Ton an der Schule verbreitet werden. Im Internet dürfen keine rechtsradikalen, gewaltverherrlichenden, rassistischen und pornografischen Inhalte aufgerufen werden. Bei Zuwiderhandlung ist die Abteilungsleitung (Dienstweg beachten) zu informieren.
  • Während der Unterrichtszeit dürfen die Klassenräume nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Fachlehrers verlassen werden.
  • Das Betreiben technischer Geräte und Unterrichtsmittel erfolgt nur in Anwesenheit von Lehrkräften und auf deren Weisung.
  • Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte willigen ein, dass Fotografien, die im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen aufgenommen wurden, in Flyern, Broschüren, Schulzeitungen oder Ähnlichem, abgedruckt werden können. Bei Nichteinwilligung ist das von den betreffenden Personen vor dem Fotografieren zu äußern

4. Verhalten in Schadensfällen

Die Schule haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände.

Bei Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit und der Pausenzeit besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.

Das Eigentum der Schule ist sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilligen Verschmutzungen der Wände sowie bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung oder Verschmutzung von Mobiliar, sonstigen Einrichtungen oder Sachen werden Schadenersatzansprüche gestellt.

Schuleigene Materialien, z.B. Bücher, müssen nach Ablauf der Ausbildung (oder bei vorzeitiger Beendigung) in einem einwandfreien Zustand zurückgegeben oder ersetzt werden.

Jeder ist verpflichtet, von ihm verursachte oder festgestellte Schäden unverzüglich dem Lehrpersonal zu melden.

Gebühren werden erhoben, wenn dem Schüler oder Auszubildenden das Zeugnis durch von ihm zu vertretene Gründe verloren gegangen oder beschädigt worden ist. Die Gebühr für das Erstellen eines neuen Zeugnisses ist der Gebührenordnung zu entnehmen.

Fundsachen sind im Sekretariat abzugeben.

 

5. Feueralarmordnung

Bei Feuer- oder Katastrophenalarm (unterbrochene Tonfolge) ist das Schulgebäude entsprechend dem Evakuierungsplan zu verlassen und sich auf dem Sammelplatz einzufinden. Wer Feuer im Haus bemerkt, hat sofort einen Pädagogen oder das Sekretariat zu informieren, die Brandstelle anzugeben und selbständig Feueralarm auszulösen. Der Brand ist mit Feuerlöschern zu bekämpfen, wobei Personengefährdung nicht eintreten darf. Feuerlöschgeräte befinden sich auf den einzelnen Etagen an den gekennzeichneten Stellen. Das Alarmsignal ist ein Hupton (2 Sekunden Ton und 2 Sekunden Pause), der sich eindeutig von dem Pausenzeichen unterscheidet.


Die Feuerwehr ist vom Sekretariat sofort telefonisch unter Ruf-Nr. 112 zu alarmieren.


Das Verlassen des Schulgebäudes hat ohne jede Verzögerung klassenweise unter Führung des Lehrers auf dem kürzesten Wege zu erfolgen. Der Lehrer meldet beim Schulleiter oder dessen Vertreter, welcher Raum des Gebäudes verlassen wurde.

Sammelpunkt ist für das Haus 1 und Haus 2 das Gelände neben und hinter der Turnhalle 1.
Sammelpunkt ist für das Haus 3 das Gelände neben und hinter der Turnhalle 2.
Sammelpunkt ist für das Haus 4 der Schulhof Haus 3.
Sammelpunkt ist für den Standort Sandower Straße die Freifläche in der Puschkinpromenade.
( siehe Zeichnung )

Fluchtwege sind beschildert. Verqualmte Treppenhäuser sind als Fluchtwege zu meiden.

Fenster und Türen der Räume sind zu schließen (Türen jedoch nicht abschließen!). Ein Aufenthalt auf der Straße ist zu unterlassen, damit Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge nicht behindert werden. Alle Lehrer stellen sofort die Vollzähligkeit anhand der Klassenbücher fest. Deshalb haben Schüler, die zurzeit der Alarmauslösung nicht im Klassenzimmer waren, unverzüglich ihre Klasse aufzusuchen. Auf dem Sammelplatz hat jeder Lehrer für seine Schüler die Aufsicht zu führen und dafür zu sorgen, dass sich keine Schüler von der Gruppe entfernen.

Verletzten ist sofort Hilfe zu leisten. Für den Abtransport in ärztliche Behandlung ist durch die Lehrer unverzüglich Sorge zu tragen. Den Anweisungen der Feuerwehr sowie der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten. Das Schulgebäude darf erst wieder nach Freigabe durch die Schulleitung betreten werden. Für jeden Fachraum, jedes Labor und für die Turnhalle gibt es gesonderte Bestimmungen für das Verhalten in diesen Räumen.

 

6. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Sicherung des Bildungsauftrages der Schule.

Erziehungsmaßnahmen ³  sind insbesondere

  1. die Ermahnung,
  2. die Gelegenheit zur Wiedergutmachung
  3. die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,
  4. die Eintragung ins Klassenbuch,
  5. die schriftliche Benachrichtigung der Eltern und/oder der Ausbildungsbetriebe,
  6. die Übertragung von geeigneten Aufgaben, um das Fehlverhalten zu beheben oder zu mindern,
  7. die zeitweise Wegnahme von Gegenständen sowie
  8. der zeitweilige Ausschluss aus einer Unterrichtsstunde.

Soweit Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Ordnungsmaßnahmen 4  sind 

  1. schriftlicher Verweis durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,
  2. Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte
  3. vorübergehender Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz
  4. Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte,
  5. Entlassung von der Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt,
  6. Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes

Bei Verstoß gegen die Schul- und Hausordnung werden Ordnungsmaßnahmen gemäß Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung ³  und § 64 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg 4 in der gültigen Fassung eingeleitet.

 

7. Unparteilichkeit der Schule

Schulleiter und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen. Dies schließt die politische Meinungsäußerung des Lehrers im Unterricht nicht aus, erlegt ihm jedoch als Lehrer aller Schüler eine besondere Pflicht zu ausgewogener Darstellung und Zurückhaltung auf.

In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindung Andersdenkender verletzen könnte.

Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden.

Kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. 4

Während der Schulzeit und bei schulischen Veranstaltungen sind Geschäftsabschlüsse mit Dritten untersagt.

 

8. Konflikte

Viele der genannten Regeln beruhen auf Gesetzen. Andere ergeben sich aus der besonderen Situation unserer Schule. Diese erfüllt einen öffentlichen Auftrag und steht dabei im Spannungsfeld zwischen einigen Gruppen der Gesellschaft, z.B. den Schülern und Auszubildenden, den Ausbildern, der Gewerkschaft, den Arbeitgebern und den Lehrern.

Damit die Schule ihre Aufgabe gut erfüllen kann, ist Abstimmung, Verständigung und Partnerschaft zwischen allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft sinnvoll. Wie überall, wo Menschen miteinander leben und arbeiten, sind Meinungsverschiedenheiten und Konflikte unvermeidbar. Bei auftretenden Differenzen sollte der vernünftige Ausgleich durch das Gespräch gesucht werden. Alle Angehörigen der Schule sind aufgefordert, soziales Verhalten an den Tag zu legen. Hierzu gehören Fairness, Sachlichkeit und Toleranz auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung.

Bei Verstoß gegen die Schul- und Hausordnung werden Ordnungsmaßnahmen gem. § 64 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg in der gültigen Fassung eingeleitet.

Quellen: 

  1. Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten vom 1. Dezember 1997 (VV Schulbetrieb – VV SchulB) zuletzt geändert am 11.Novgember 2005
  2. Waffenverbot in der Schule Rundschreiben 12/99 vom 08.06.1999 
  3. Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ( Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - EOMV ) vom 12.10.1999 
  4. Brandenburgisches Schulgesetz ( BbgSchulG ) vom 02. August 2002 zuletzt geändert am 8. Januar 2007 berichtigt am 26. März 2007

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