Informationen Förderverein
Der Verein zur Förderung der beruflichen Bildung am OSZ 2 informiert:
Am 27.04.2010 fand die letzte Jahreshauptversammlung und Wahlveranstaltung des Vorstands unseres Fördervereins statt.
Im Tätigkeitsbericht wurde über die Aktivitäten des Vorjahres informiert. Der Verein engagierte sich durch:
- Unterstützung von Klassenfahrten/Kursfahrten
- Anschaffung und Aufstellung eines gebrauchten Spezial-Backofens
- Unterstützung der partnerschaftlichen Beziehungen zur Schule in Zielona Gora
- Unterstützung sozial Bedürftiger
- finanzielle Unterstützung diverser Sportveranstaltungen wurden ebenfalls finanziell gefördert (Pokale, Verpflegung, Zuschuss von Reisekosten)
- Bereitstellung des Vereinskontos für die Einzahlung für Klassenfahrten
- Mitgliedschaft im Deutschen Jugendherbergsverband als Angebot für Klassen- oder Studienfahrten
Herr Seifert trat aufgrund seiner Leitungstätigkeit am Oberstufenzentrum 1 Cottbus als 1. Vorsitzender zurück. Die Mitglieder des Vereins dankten an dieser Stelle für die geleistete Arbeit.
Zur Wahl für den Vorsitz stellte sich der Regionalgeschäftsführer der Krankenkasse Barmer GEK in Cottbus, Herr Stefan Faber. Alle weiteren Vostandsmitglieder erklärten sich zu einer erneuten Kandidatur bereit.
| 1. Vorsitzender: | Herr Faber |
| Stellvertreterin: | Frau Hönig |
| Kassiererin: | Frau Dommaschk |
| Schriftführerin: | Frau Müller-Hunold |
| Jahresbeitrag Schüler: | € | 5,00 |
| Jahresbeitrag Erwachsene: | € | 15,00 |
| Förderndes Mitglied: |
€ | 100,00 |
Satzung Förderverein
Förderverein Oberstufenzentrum 2 e. V. Landkreis Spree-Neiße
OSZ 2 im Landkreis Spree-Neiße Makarenkostraße 8/9
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der beruflichen und Allgemeinbildung am Oberstufenzentrum 2 des Landkreises Spree-Neiße e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist in 03050 Cottbus.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der „Verein zur Förderung der beruflichen und Allgemeinbildung am Oberstufenzentrum 2 des Landkreises Spree-Neiße e.V.“ mit Sitz in Cottbus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist überparteilich und überkonfessionell.
Der Verein hat das Ziel, eine zeitgemäße berufliche und Allgemeinbildung zu fördern, die gleichermaßen den Ansprüchen der Auszubildenden und der Wirtschaft genügt. Dabei kommt den regionalen und europäischen Aspekten und Bedingungen besondere Aufmerksamkeit zu. Beiträge, sonstige Einnahmen, Sach- und erbrachte Dienstleistungen sowie eventuell anfallende Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
(2) Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch :
- Planung, Organisation und Realisierung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Erst-, Fort- und Weiterbildung, sowie der Allgemeinbildung
- Vorträge bzw. Vortragsreihen und sonstige Veranstaltungen zu aktuellen regionalen und europäischen struktur- und wirtschaftspolitischen Fragen
- Veranstaltungen zu speziellen fach- und branchenbezogenen Fragestellungen
- Die Förderung von Betriebspraktika für Auszubildende, insbesondere im europäischen Ausland
- Die Förderung von Projekten und Projektfahrten
- Den internationalen Austausch von Lehrern, Auszubildenden und Schülern mit Partnerschulen und anderen Bildungseinrichtungen im europäischen Ausland
- Zusammenarbeit mit Institutionen der beruflichen Bildung (Kammern, Verbände, Gewerkschaften, außerschulische Bildungseinrichtungen und ihre Träger; Gerichte, Deutsche Bundesbank, Technologie- und Umweltzentrum Cottbus etc.)
- Gewährung von materieller und immaterieller Unterstützung zur Sicherung einer zeitgemäßen Berufsbildung (z.B. Anschaffung von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Ausgestaltung von Fachunterrichtsräumen, Unterstützung von Fachexkursionen, Anschaffung von Literatur)
- Förderung der praxisnahen Fortbildung von Lehrern
- rganisation leistungsfördernder Maßnahmen, Stiftung von Preisen für hervorragende Leistungen in der beruflichen und allgemeinen Bildung
Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, er ist selbstlos tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, die den Zweck des Vereins unterstützen, sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist dem Antrag die Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen. Anspruch auf Mitgliedschaft haben kraft ihres Amtes am OSZ II SPN
- der Schulleiter
- der Stellvertreter des Schulleiters
- die Abteilungsleiter
- Mitglieder der Schulkonferenz und des Lehrerrates,
- der Turnussprecher der Schüler.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation, Auflösung und Löschung des Vereins, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende des Schuljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
(4) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Vereinsmitgliedschaft.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten.
(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung an Mitteln des Vereins.
(3) Es wird ein Mitgliedsbeitrag für alle natürlichen Personen erhoben. Für andere Mitglieder liegt die Höhe des Beitrags in eigenem Ermessen. Der Beitrag wird auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig. Auf Wunsch wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Abgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, indem jedes einzelne Mitglied persönlich benachrichtigt wird. Die Versammlung wird außerdem an einer Informationstafel (im Lehrerzimmer) bekannt gegeben, so dass allen Mitgliedern vereinsrelevante Informationen zugänglich sind. Die Mitgliederversammlung wird ferner einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Diese sind vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Wahl des Vorstands. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Hat keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Kandidaten statt.
- Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie des Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfungen und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
- Beschluss der Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
- Vorschläge über die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie dessen Bestätigung
- Wahl des Protokollführers
- Wahl von zwei dem Vorstand nicht angehörenden Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Es ist ihre Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr eine Prüfung vorzunehmen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist zur Änderung der Satzung berechtigt.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(3) Für den Ablauf der Mitgliederversammlung gibt sich diese eine Tagesordnung. Beschlüsse (außer die in Absatz2 genannten) werden durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Niederschrift sämtlicher Beschlüsse und deren Beurkundung ist der Schriftführer oder im Falle von Verhinderung ein von ihm benannter Vertreter verantwortlich. Die Überprüfung der Form und Beurkundung der Beschlüsse auf ihre Rechtsfähigkeit und Vollständigkeit erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenführer
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 100 belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ist durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 8 Vermögen, Verwaltung des Kassenbestandes
(1) Die finanziellen Mittel ergeben sich aus den Beiträgen der Mitglieder und Spenden sowie Sach- und Dienstleistungen.
(2) Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
(3) Zahlungen aus dem Vereinsvermögen sind durch den Geschäftsführer und den Kassenführer zu leisten.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Landkreis Spree-Neiße als dem Schulträger des Oberstufenzentrums 2 des Landkreises Spree-Neiße zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der beruflichen Schule an den Berufsschulstandorten Cottbus und Spremberg zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Das Inkrafttreten der neuen Satzung wurde auf der Versammlung am 06.05.2002 in Cottbus beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist, und die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde.
Cottbus/Spremberg, den 06.05.2002
Downloads
Antrag_Foerderverein (PDF 30,43 KB)( 0,00 KB)
Aktuelle Informationen
Ausschreibung des Fotowettbewerbes 2012
Einblicke - Ausblicke - Ansichten
weitere Informationen
zur Übersicht